Verstöße gegen die Hygienerichtlinien und -gesetze sind in der Bundesrepublik nicht selten. Gehören Flecken auf den Speisekartenmappen zu den eher unschönen Dingen für den Gast, können mangelnde Sauberkeit und Hygiene zum gesundheitlichen Problem werden.
Bisher waren sich die Länder allerdings bezüglich einer Veröffentlichung der Verstöße nicht einig. Ein Bundesgesetz soll nun Sicherheit bezüglich der Veröffentlichungen schaffen.
Bisher war die Regelung nicht eindeutig. Viele Bundesländer gingen davon aus, dass Bundesgesetze einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dadurch herrschte Uneinigkeit zwischen den Bundesländern. Während einige Bundesländer durchaus einer Veröffentlichung zustimmten, wurde dieses Vorgehen von anderen Bundesländern abgelehnt. Das Problem bestand vor allem darin, dass keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen vorhanden waren. Daher war beispielsweise der Datenschutz ein Argument, weshalb eine Veröffentlichung aussichtslos erschien. Zugleich gingen viele Bundesländer davon aus, dass der Bund mit seinen Vorschriften die Kompetenzen nicht auf die Bundesländer verteilte, sodass sie annahmen, keine Gesetzgebungskompetenzen zu haben. Für die gesetzliche Regelung ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz zuständig. Im Wesentlichen handelt es sich um den Paragraphen 40 des Gesetzbuches. Hierin wird die Veröffentlichung geregelt. Bereits Paragraph 40a besagt, dass bei Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen eine Information der Verbraucher erfolgen muss. Zudem müssen alle Verstöße gegen die Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften die dem Täuschungs- oder Gesundheitsschutz unterliegen und mindestens eine Strafe von 350 Euro nach sich ziehen, veröffentlicht werden. Voraussetzung für Letzteres ist, dass der Verstoß erheblich ist und daher eine Gefährdung stattfinden kann. Grundsätzlich muss der Verstoß nicht nur angezeigt und veröffentlicht werden, sondern auch eine Namensnennung muss erfolgen, sodass eine möglichst hohe Transparenz entsteht.
Absatz 6 des Paragraphen sagt ausdrücklich aus, dass die Bundesländer nun die Möglichkeit haben, weitergehende Regelungen zur Verbraucherinformation zu treffen. Damit können die Bundesländer nun auch die geplanten Maßnahmen wie Gastro-Smileys oder Hygiene-Barometer an den Schaufenstern und Eingängen der Gastronomiebetriebe ausdrücklich vorschreiben.
Dass es sich bei dieser Maßnahme um ein dringendes Problem handelt, belegen bereits die Zahlen. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 450.000 Untersuchungen in Imbissen und Restaurants durchgeführt. Bei rund 24 Prozent der Untersuchungen konnten Mängel festgestellt werden. Mit Lebensmittelgeschäften und anderen Einrichtungen lag die Zahl der Proben sogar bei 387.000 Kontrollen, von denen 52.000 Proben beanstandet werden konnten. Dabei gab es die meisten Beanstandungen bei Fleisch, Geflügel und Wild. Milch, Milchprodukte sowie Eier, Getreide und Backwaren folgten. Am wenigsten betroffen waren Obst und Gemüse. Häufig ging es dabei nicht primär um die Sauberkeit, sondern vielmehr um eine falsche Deklaration, die bei einer Veröffentlichung ebenfalls einbezogen wird. Häufigster Grund für die Rügen war der Ersatz von Schinken durch Schinkenimitate, die eine weit geringe Qualität als die Originale aufweisen.
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