Rechtstipp

Published on März 20, 2010 by Redaktion   ·   No Comments

Künstlersozialkasse – Können auch gastronomische Einrichtungen künstlersozialabgabepflichtig sein?

Die Künstlersozialversicherung ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten einen den Arbeitnehmern vergleichbaren sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die eine Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird zu 30 % von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen und zu 20 % vom Bundeszuschuss finanziert. Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse geschaffen. Die Künstlersozialkasse hat im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche:

Zum einen prüft sie die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Zum anderen zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein. Unterstützt wird sie dabei von der Deutschen Rentenversicherung.

Der Gesetzgeber hat die Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe belegt. Diese hat er in drei Gruppen geteilt und zwar in die typischen Verwerter, wie z. B. Verlage, Presseagenturen oder auch Galerien.

Des Weiteren in jene, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilten. Unerheblich ist dabei im Übrigen, ob sich die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit auf ein bestimmtes Produkt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Beispielhaft sollen hier Werbemaßnahmen und Gestaltungsvorgänge wie die Erstellung einer Homepage, des Design von Speisekarten, Visitenkarten oder eben auch des vom Gaststätteninhaber verwendeten Briefkopfes genannt werden.

Schließlich werden in einer so genannten Generalklausel als dritte Gruppe jene Unternehmer zur Abgabepflicht herangezogen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen erzielen. Danach sind beispielsweise Unternehmer abgabepflichtig, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage für den Umlagebeitrag ist die Summe der Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr. Bemessungsgrundlage für den Umlagebeitrag sind des Weiteren auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Die sich ergebende Entgeltsumme wird je nach dem Volumen des Beitragsaufkommens der Versicherten mit einem bestimmten Vomhundertsatz belastet. So betrug der Vomhundertsatz für das Jahr 2008 4,9 %. Ab 01.01.2009 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,4%.

Für die Geltendmachung der Künstlersozialabgabe kommt es nicht darauf an, ob die Entgeltzahlungen an Künstler und Publizisten gezahlt wurden, die in den Geltungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes fallen bzw. die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, dass Zahlungen an Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes geleistet werden.

Da also ohne weiteres auch gastronomische Einrichtungen künstlersozialabgabepflichtig sein können, darf es Sie – falls Sie bisher noch nicht von der Künstlersozialkasse erfasst wurden – nicht überraschen, wenn Sie Rahmen der so genannten Ersterfassung von der Deutschen Rentenversicherung angeschrieben werden. Die Erfassung erfolgt durch die
Übersendung eines Erhebungsbogens, der von Ihnen auszufüllen ist. Die im Erhebungsbogen gemachten Angaben bilden dann die Grundlage für den zu erteilenden Abgabebescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Wird die Abgabepflicht festgestellt, so sind Sie verpflichtet, sowohl gegenüber der Künstlersozialkasse als auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Auskunft zu geben, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, die für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe von Bedeutung sein können, vorzulegen und die an die Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden. Zahlungen sind nur an die Künstlersozialkasse zu leisten. Schließlich haben aber auch Sie sowohl gegenüber der Künstlersozialkasse als auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung  im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Anspruch auf umfassende Information, Auskunft und Beratung.

Rechtsanwältin Kirstin Linß

Haupt Rechtsanwälte
Oranienburger Straße 65
10117 Berlin

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