Wednesday, September 8th, 2010

Gastronomie Rechtstipp im Juli

Published on März 6, 2010 by Redaktion   ·   No Comments

Kunstausstellungen in Cafés, Restaurants und Hotels

Werke der Malerei, Grafik und Plastik sowie Fotografien werden in Berlin nicht nur durch Kunstvereine, Galerien oder Museen ausgestellt, sondern zunehmend auch in Cafés, Restaurants und Hotels.

Bevor die Werke präsentiert werden, schließen der Leihgeber des Kunstwerks und der Aussteller regelmäßig einen schriftlichen Ausstellungsvertrag ab. Wenn der Künstler noch lebt oder nicht länger als 70 Jahre tot ist oder nachgelassene Werke betroffen sind, spielen urheberrechtliche Befugnisse eine Rolle. Wer Kunstwerke in seinen Räumen öffentlich präsentieren möchte, muss sich bei bisher unveröffentlichten Werken zunächst das Ausstellungsrecht übertragen lassen. Vertraglich sollten die Dauer sowie der Ort der Ausstellung geregelt werden. Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Werkes der bildenden Kunst oder einer Fotografie berechtigt, dieses öffentlich auszustellen – unabhängig davon, ob es bereits veröffentlicht wurde oder nicht. Das gilt allerdings nur
für Originalwerke, nicht für Vervielfältigungen. Werden die Werke des Künstlers in eigenen Werbematerialien abgebildet, darf das nur mit der Zustimmung des Künstlers erfolgen. Durch die Abbildung werden die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Künstlers berührt. Es ist jedoch einem Aussteller im Rahmen der Katalogbildfreiheit gestattet, ohne Zustimmung des präsentierten Künstlers die in der Ausstellung gezeigten Werke in temporärer und in quantitativer Hinsicht beschränkt in einem Katalog abzubilden bzw. im
Internet zu präsentieren. Aussteller ist derjenige, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist. Die Druckvorlagen für die Einladungskarten und Kataloge werden häufig auf der Basis von Fotografien (Negativ, Diapositiv oder Digitalfotografien) hergestellt. Dem Fotografen stehen an den Fotografien, unabhängig davon, ob es sich um eine digitale oder konventionelle Fotografie handelt, dieselben Rechte wie dem bildenden Künstler zu.
Vom Berechtigten sind danach grundsätzlich zumindest die Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung einzuholen. Neben diesen Befugnissen steht dem Urheber das Recht auf Namensnennung
zu. Es ist der Name des Künstlers und auch der Titel des abgebildeten Werkes zu nennen.

Aus Gründen des Urheberpersönlichkeitsrechts ist weiterhin bei der  Werkwiedergabe eine Entstellung der Kunstwerke zu vermeiden. Andernfalls kann der Berechtigte wie im Falle der fehlenden Rechtseinräumung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Eine Entstellung des Werkes kann etwa bei mangelnder Druckqualität (zu blasse oder zu intensive Farbgebung) gegeben sein. Wenn bei der Ausstellung Musik gespielt wird, – unabhängig davon ob es sich um Live-Musik oder Musik von einem Tonträger handelt – liegt ein urheberrechtlich relevanter Vorgang vor. Es müssen die entsprechenden von der GEMA kollektiv wahrgenommenen Rechte eingeholt werden.
Solange sich die Kunstwerke im Besitz, d. h. in der Verfügungsgewalt, des Ausstellers befinden, muss er dafür Sorge tragen, dass diese sachgerecht gelagert und vor Beschädigungen geschützt werden. Insoweit haftet er für das Ausstellungs- und Transportrisiko, sofern nichts Entgegenstehendes vereinbart wird. Für den Schadensfall sollte eine Versicherung bestehen. Die Versicherung dient dazu, bei einer Beschädigung oder Zerstörung des Werkes gegenüber dem Künstler den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen.
Es ist sinnvoll, bei der Übernahme der Kunstwerke gleichzeitig eine Liste zu erstellen, in der die einzelnen Werke titelmäßig benannt und in Bezug auf Größe, Technik und Besonderheiten beschrieben sind. Dabei sollte auch der Versicherungswert bestimmt werden. Eine Festlegung des Versicherungswertes erfolgt beim Bestehen einer Ausstellungsversicherung innerhalb der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Der Versicherungswert wird maßgeblich durch den Handelswert des Künstlers bestimmt. Vom Versicherungswert ist der Verkaufspreis der Kunstwerke zu unterscheiden. Der Verkaufspreis beinhaltet außer dem Versicherungswert die Vergütung (Provision) des Ausstellers.

Als Fazit der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass vor der Durchführung einer Ausstellung die angesprochenen urheber-, zivil- und versicherungsrechtlichen Fragen zu klären sind.

Haupt Rechtsanwälte
Oranienburger Str. 65
10117 Berlin
www.rechtsanwalt-haupt.com

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