Rechtstipp
Sie wurden durch einen Konkurrenten wegen eines angeblich fehlerhaften oder unvollständigen Impressums auf Ihrem Online-Auftritt abgemahnt? Ein „fürsorgliches“ Unternehmen weist sie „rein vorsorglich“ darauf hin, dass Ihr Internetimpressum unvollständig sei und deshalb hohe Bußgelder drohen könnten und bittet gleichzeitig um den Ausgleich einer „Hinweisgebühr“ in Höhe mehrerer hundert Euro? Diese Beispiele aus der anwaltlichen Beratungspraxis zeigen, dass bezüglich der Notwendigkeit eines Internetimpressums und der darin zu machenden Angaben Unsicherheiten bestehen und diese Wissenslücken von fragwürdigen Unternehmen teilweise schamlos ausgenutzt werden. Was ist bei einem Internetimpressum also zu beachten?
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass Diensteanbieter im Internet, die geschäftsmäßige, in der Regel entgeltpflichtige Telemedien bereit halten, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kennzeichnungspflichten zu beachten haben. Mit anderen Worten, nur solche Angebote, die ausschließlich einen privaten oder familiären Charakter haben, können von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein. Da ein Gesetzesverstoß weit reichende Konsequenzen haben kann, ist im Zweifel von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen. Das Gesetz wird von den Gerichten teilweise sehr weit ausgelegt, was zur Konsequenz hat, dass auch Verkäufer, die etwa auf dem Internet-Auktionshaus eBay ihre Waren anbieten, einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können. Welche Angaben im Einzelnen zu machen sind, hängt unter anderem davon ab, ob es sich bei dem Betroffenen um eine natürliche Person, eine juristische Person (z.B. GmbH oder Verein) oder eine damit vergleichbare Institution im weitesten Sinne (z.B. GbR) handelt.
Beispielhaft sollen nachfolgend die Pflichtangaben für eine natürliche Person dargestellt werden. Es sind der Familienname, der Vorname (wobei mindestens ein ausgeschriebener Vorname erforderlich ist), die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer – eine Postfachadresse ist nicht ausreichend), die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse anzugeben. Was die beiden zuletzt erwähnten Informationen betrifft, ist zu gewährleisten, dass die Telefonnummer erreichbar ist und es sich bei der E-Mail-Adresse nicht um eine reine Anfragemaske handelt, die nach der Auffassung einiger Gerichte nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Die am Beispiel einer natürlichen Person erläuterten Pflichtinformationen besitzen keine Allgemeingültigkeit und können nicht alle denkbaren Fälle erfassen. So sind die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten einer GmbH weitergehend und es kann für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern die Verpflichtung für zusätzliche Angaben bestehen, z.B. die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Daneben sind für einzelne Anbieter aus anderen Gesetzen ergänzende Informationspflichten denkbar, wenn z.B. Kunden über bestehende Widerrufsrechte informiert werden müssen oder es sich bei dem Dienst um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote handelt.
Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten des TMG wird seitens der Gerichte teilweise als „Erlangung eines unlauteren Wettbewerbsvorteils“ und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen. Im Rahmen kostenpflichtiger Abmahnungen und einstweiliger Verfügungsverfahren können Konkurrenten unter anderem Unterlassungsansprüche geltend machen. Daneben stellt ein Gesetzesverstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben kann.
Das Impressum bzw. die Anbieterkennzeichnung selbst muss so platziert werden, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Zur Frage der Platzierung sind eine Vielzahl von Urteilen ergangen, so dass zu empfehlen ist, zur Kennzeichnung die klassische Bezeichnung „Impressum“ zu verwenden und sicher zu stellen, dass die Informationen zur Anbieterkennzeichnung deutlich sichtbar sind. Eine Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ aufgerufen werden können, können hingegen geeignet sein, den Anforderungen des Transparenzgebots zu genügen. Da bei der Gestaltung und der Platzierung eines Impressums eine Vielzahl von Faktoren zu beachten sind, können die hier gemachten Ausführungen nicht garantieren, nicht wegen fehlerhafter, unvollständiger oder nicht leicht erkennbarer Angaben abgemahnt zu werden. Letztlich ist an Hand des Einzelfalls zu prüfen, ob die gemachten Angaben und die Platzierung des Impressums den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Rechtsanwalt Loy Ullmann
Haupt Rechtsanwälte
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