Musiknutzung in Cafés und Gaststätten
Während in der Gastroszene noch über die Zulässigkeit von Rauchverboten gestritten wird, ist die Rechtslage bei der Musiknutzung in Cafés und Gaststätten eindeutig. Wenn beim Betrieb einer gastronomischen Einrichtung Musik gespielt wird, liegt ein urheberrechtlich relevanter Vorgang vor. Das ist unabhängig davon, ob es sich um eine Eckkneipe oder ein Sternerestaurant handelt und auch unabhängig davon, ob es um Live-Musik oder Musik von einem Tonträger geht.
Wird Live-Musik gespielt, muss das Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) eingeholt werden. Dieses wird kollektiv durch die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; www.gema.de) wahrgenommen. Sofern die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern erfolgt, werden zudem die Rechte der ausübenden Künstler, d. h. Sänger und Musiker sowie der Plattenfirma (Tonträgerhersteller), berührt. Ihnen stehen Leistungsschutzrechte und Verbotsrechte zu (§ 73 UrhG), die als verwandte Schutzrechte bezeichnet werden. Deshalb ist auch das Recht zur Wiedergabe von Tonträgern einzuholen (§ 21 UrhG). Die Ansprüche der ausübenden Künstler sowie der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) werden bei Musikwiedergaben durch die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, www.gvl.de) geltend gemacht. Die GVL hat die GEMA in diesem Zusammenhang mit der Durchführung des Inkassos beauftragt.
Auf Grundlage des Wahrnehmungsgesetzes (§ 13 a UrhWG) ist grundsätzlich der Veranstalter bzw. der Betreiber einer Gaststätte verpflichtet, die Einwilligung der GEMA für das Aufführen von Musik bzw. für die Wiedergabe von Tonträgern einzuholen. Diese Verpflichtung kann weder auf die Musiker noch auf einen DJ übertragen werden. Die GEMA schließt häufig mit Interessenverbänden, so auch mit dem DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband; www.dehoga-bundesverband.de), Rahmenverträge ab. Diese begünstigen die Mitglieder z. B. dadurch, dass ihnen Rabatte auf die GEMA-Tarife eingeräumt werden. Bei einer Mitgliedschaft im DEHOGA kommt ein Rabatt von 20 Prozent auf die GEMA-Tarife in Betracht.
Sofern eine Anmeldung bei der GEMA unterbleibt, ist sie grundsätzlich berechtigt, die doppelte Lizenzgebühr, das heißt, die doppelten Tarife zu verlangen. Außerdem fallen die auf Grundlage des Rahmenvertrages gewährten Rabatte weg. Für den Fall, dass die GEMA-Anmeldungen für einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen worden sind, kann die GEMA auch rückwirkend Forderungen geltend machen.
Im Bereich der Musiknutzung in „Gaststätten, Hotels und Pensionen“ unterscheidet die GEMA innerhalb ihrer Tarife in erster Linie zwischen der „Wiedergabe von Hintergrundmusik“ und der Nutzung „für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik“ einerseits sowie der Raumgröße andererseits. Werden bspw. bei einer Raumgröße von bis zu 100 qm Original-CDs o.ä. als Hintergrundmusik wiedergegeben, belaufen sich die monatlichen GEMA-Gebühren auf rund 20 Euro. Die Tarife der GEMA für die Nutzung als Hintergrundmusik beinhalten bereits die Zuschläge der GVL (vgl. oben), der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sowie der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF). Letzteres ist bei einer Fernseh-(Musik)Wiedergabe von Bedeutung. Bei (einmaligen) Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik wird seitens der GEMA zudem danach differenziert, ob für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld verlangt wird und es sich um Live-Musik oder Musik aus der „Konserve“ handelt. Wegen der Vielzahl der in diesem Zusammenhang existierenden Tarife ist als Fazit zu empfehlen, unter fachkundiger Anleitung in Zusammenarbeit mit der GEMA den Tarif zu bestimmen, der den Interessen des Gastronomen am ehesten gerecht wird.
Rechtsanwalt Loy Ullmann
Haupt Rechtsanwälte
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